Unsere Satzung
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit, Gerichtsstand
- Der Verein führt den Namen: Förderverein für Freie Darstellende Künste in Hessen
- Der Sitz des Vereins ist Frankfurt a. M.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister einzutragen und führt danach den Zusatz e.V.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Der Gerichtsstand ist Frankfurt a. M.
- Der Verein wurde am 29.09.2022 errichtet.
§ 2 - Zweck des Vereins
- Zweck des Fördervereins ist die satzungsgemäße steuerbegünstigte Förderung von Kunst und Kultur, im speziellen der Freien Darstellenden Künste in Hessen.
Dazu gehört die Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung der Freien Darstellenden Künste in Hessen:
– Unterstützung von Projekten: Nachwuchsarbeiten, kulturpolitische und ästhetische Veranstaltungen, Festivals, Herausgabe von Publikationen.
– Pflege der überregionalen und interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen u.a. laPROF Hessen e.V.
– Unterstützung von Fortbildungs-, Informations- und Diskussionsveranstaltungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die durch ihre Vereinsarbeit die hier benannten satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke erfüllen. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese (im Sinne § 58 Abs. 1) selbst steuerbegünstigt ist.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft: Aufnahme, Austritt, Ausschluss
- Jeder am Vereinszweck Interessierte kann eine Mitgliedschaft beantragen.
- Fördermitglieder können nur auf Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gestellt werden, der abschließend über die Aufnahme entscheidet.
- Jedes natürliche Mitglied des Vereins ist stimmberechtigt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Mitglieds, durch Streichung von der Mitgliedsliste oder durch Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
- Der Ausschluss eines Fördermitgliedes aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere, ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
Ein Ausschluss muss in der Mitgliederversammlung mehrheitlich (bei Nichtteilnahme des betroffenen Mitglieds) erfolgen.
§ 4 – Beiträge
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Beiträge.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
- Der Jahresbeitrag wird jeweils zum Ablauf des dritten Monats eines Kalenderjahres fällig.
§ 5 – Organe
Organe des Fördervereins für Freie Darstellende Künste in Hessen sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 - Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Fördervereins für Freie Darstellende Künste in Hessen.
- Sie ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung per E-Mail ist zulässig. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, über die Zulassung von Ausnahmen beschließt sie mehrheitlich.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus dringenden anzugebenden Gründen einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn 2/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Einladung mit vorgesehener Tagesordnung hat schriftlich mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen. Zur Beschlussfassung vorgesehene Satzungsänderungen sind mitzuteilen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor dem Termin beim Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder*innen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
⁃ die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins
⁃ Beschlussfassung über Anträge zu inhaltlichen Aufgaben und Aktivitäten des Förderverein für Freie Darstellende Künste in Hessen
⁃ Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Kassenberichtes der Kassenwartin/des Kassenwarts und der Kassenprüfer
⁃ die Entlastung des Vorstandes und seine Abberufung aus wichtigem Grund
– die Feststellung der vom Vorstand vorgelegten Finanzplanung
⁃ die Wahl der Kassenprüfer
⁃ die Annahme bzw. Veränderung der Satzung
⁃ Beschlussfassung über die Beitragsordnung
⁃ Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern, soweit gegen die Entscheidung des Vorstands Berufung eingelegt wurde
⁃ Beschlussfassung über die Auflösung des Förderverein für Freie Darstellende Künste in Hessen - Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollant*in unterzeichnet wird.
- Die Mitgliederversammlung kann durch physische Versammlung oder durch Nutzung fernmündlicher Kommunikationsmittel (z. B. Telefon – oder Videokonferenz) abgehalten werden, die eine gleichzeitige Kommunikation aller Teilnehmenden erlauben. Das Verfahren muss so gestaltet sein, dass nur teilnahmeberechtigte Mitglieder zugelassen und die Stimmrechte geprüft werden können. Über die Teilnahme von Gästen entscheiden die anwesenden Mitglieder per einfacher Mehrheit.
§ 7 - Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem/der Schatzmeister*in. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Er wird für die Dauer von 2 Jahren ab Wahltag gewählt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Im Innenverhältnis sind die Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.
- Alle Mitglieder des Vorstandes (Die/Der 1. und 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in) können den Förderverein für Freie Darstellende Künste in Hessen gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB allein vertreten. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fördervereins für Freie Darstellende Künste in Hessen zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung – Einberufung der Mitgliederversammlung
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Durchführung des Geschäftsbetriebs
– Aufnahme von Fördermitgliedern - Die Sitzungen des Vorstands können von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Es gilt eine 14tägige Einberufungsfrist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich eine/einer der beiden Vorsitzenden befinden muss, anwesend sind.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorstandsarbeit entstehen.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an laPROF Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.